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Art. 13 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen - Wartefrist

Bestattungen
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Art. 13 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen · Wartefrist

1. Leichen sollen frühestens 48 Stunden, spätestens aber 120 Stunden, nach Eintritt des Todes bestattet oder kremiert werden.

2. Vorbehalten bleiben Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Kantonsarztes, insbesondere bei Gefahr übertragbarer Krankheiten.

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