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817.11 CH-OW

Art. 12 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen - Ausserordentliche Todesfälle

Bestattungen
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Art. 12 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen · Ausserordentliche Todesfälle

1. ...

2. Bei ausserordentlichen Todesfällen darf die Bestattung erst nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft erfolgen.

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