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Art. 10 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen - Aufhebung

Friedhofanlagen
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Art. 10 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen · Aufhebung

1. Vor Ablauf der Grabesruhe dürfen keine Gräber und keine Friedhöfe aufgehoben werden.

2. Aus wichtigen Gründen kann das zuständige Departement Ausnahmen bewilligen.

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