817.11
CH-OW
Art. 10 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen - Aufhebung
Friedhofanlagen
Art. 10 Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen · Aufhebung
1. Vor Ablauf der Grabesruhe dürfen keine Gräber und keine Friedhöfe aufgehoben werden.
2. Aus wichtigen Gründen kann das zuständige Departement Ausnahmen bewilligen.