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Friedhofreglement

23 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
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Inhaltsübersicht (23)

Gesetzestext (23 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Einwohnergemeinde erlässt ein Reglement über die Bezeichnung und die Benützung der Friedhofanlagen.

2. Das Reglement bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Erd- oder Urnenbestattung am letzten Wohnsitz des Verstorbenen ist kostenlos.

2. Die Kosten für die Einäscherung von Verstorbenen mit letztem Wohnsitz im Kanton trägt die betreffende Einwohnergemeinde.

3. Für die Benützung besonderer Gräber, wie beispielsweise Hallen- oder Familiengräber, sowie für die Bestattung von Verstorbenen, die nicht in der betreffenden Gemeinde Wohnsitz hatten, kann eine Gebühr erhoben werden.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Einwohnergemeinde führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, das folgende Angaben enthalten muss

a. die Nummer des Grabes;

b. die Personalien des Verstorbenen;

c. das Datum des Todes und der Bestattung.

Allgemeine Bestimmungen

1. Bei Gemeinschaftsbestattungen in ausserordentlichen Fällen kann von den Vorschriften dieser Verordnung unter Beachtung der Pietät und der Gesundheitsvorschriften abgewichen werden.

Friedhofanlagen

1. Die Einwohnergemeinde hat genügend eingefriedete Begräbnisstätten zur Verfügung zu stellen und diese in gepflegtem Zustand zu halten.

Friedhofanlagen

1. Die Einwohnergemeinde kann Vorschriften über die Gestaltung der Anlagen und der Gräber erlassen.

Friedhofanlagen

1. Bestehende Privatfriedhöfe, sofern sie den Vorschriften dieser Verordnung genügen, sowie Kloster- und Kirchengruften dürfen weitergeführt werden.

Friedhofanlagen

1. Der Boden der Friedhöfe soll lehmfrei, trocken, gut durchlüftet und durchlässig sein. Es ist für eine geeignete Entwässerung zu sorgen.

Friedhofanlagen

1. Die Eröffnung neuer sowie der Umbau oder die Erweiterung bestehender Friedhöfe bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departementes.

2. Das zuständige Departement kann Fachstellen für die Begutachtung beiziehen. Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Gesuchstellers.

Friedhofanlagen

1. Vor Ablauf der Grabesruhe dürfen keine Gräber und keine Friedhöfe aufgehoben werden.

2. Aus wichtigen Gründen kann das zuständige Departement Ausnahmen bewilligen.

Bestattungen

1. Eine Bestattung oder Einäscherung darf erst vorgenommen werden, wenn der Ausweis über die erfolgte Eintragung des Todes oder des Leichenfundes in das Todesregister nach den Vorschriften der Zivilstandsverordnung vorliegt.

2. Der Einwohnergemeindepräsident kann in Ausnahmefällen die Bestattung, die Einäscherung oder die Ausstellung eines Leichenpasses vor der Eintragung des Todes bewilligen.

Bestattungen

1. ...

2. Bei ausserordentlichen Todesfällen darf die Bestattung erst nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft erfolgen.

Bestattungen

1. Leichen sollen frühestens 48 Stunden, spätestens aber 120 Stunden, nach Eintritt des Todes bestattet oder kremiert werden.

2. Vorbehalten bleiben Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Kantonsarztes, insbesondere bei Gefahr übertragbarer Krankheiten.

Bestattungen

1. Die Wahl zwischen Erd- oder Urnenbestattung steht dem Verstorbenen oder den Angehörigen zu.

2. Besteht kein ausdrücklicher Wille oder ist es aus gesundheitspolizeilichen Gründen notwendig, so wird der Leichnam eingeäschert.

3. Die Einäscherung hat in einem Krematorium zu erfolgen, welches über die notwendigen Bewilligungen verfügt.

Bestattungen

1. Für jeden Sarg und jede Urne ist in der Regel ein eigenes Grab herzurichten.

2. Die Einwohnergemeinde kann ein Gemeinschaftsgrab bereitstellen.

3. Vorbehalten bleiben Gemeinschaftsbestattungen in ausserordentlichen Fällen.

4. Die Einwohnergemeinde kann die Bestattung in Familiengräbern und die Beisetzung von Urnen in bestehenden Urnen- oder Erdgräbern erlauben.

Bestattungen

1. Für Erdbestattungen sind Särge aus rasch und vollständig verrottenden Weichholzarten zu verwenden. Der Sargschmuck muss aus Material sein, das sich im Boden abbaut. Der Leichnam ist mit Stoffen einzukleiden, die sich im Boden zersetzen.

2. Für Urnenbestattungen dürfen nur Urnen verwendet werden aus gebrannter Erde oder solche, die sich im Boden abbauen.

Bestattungen

1. Die Masse der Gräber betragen wenigstens

a. Länge und Breite

1. 210 cm x 80 cm für Erwachsene,

2. 100 cm x 50 cm für Kinder unter sechs Jahren,

3. 80 cm x 60 cm für Urnengräber,

4. 60 cm x 40 cm für Urnennischen;

b. Tiefe bei Erdbestattungen 120 cm;

c. Tiefe bei Urnenbestattung 60 cm;

d. Tiefe bei Doppelgräbern 220 cm. Dabei muss der untere Sarg mit mindestens 50 cm Erde überdeckt werden.

Bestattungen

1. Die Grabesruhe beträgt bei Erdbestattung von Erwachsenen wenigstens 20 Jahre, von Kindern bis zehn Jahren wenigstens 15 Jahre, bei Urnenbestattungen wenigstens zehn Jahre.

2. Wird ein Grab neu belegt, so sind allfällige Überreste früher bestatteter Leichen oder die Leichenasche in schicklicher Weise im gleichen Grab tiefer einzugraben oder an anderer Stelle im Friedhof zu beerdigen.

Bestattungen

1. Die Exhumierung ist nur mit Bewilligung des zuständigen Departementes gestattet. Richterliche Anordnungen bleiben vorbehalten.

Schlussbestimmungen

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die ihr widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere

a. die Verordnung über das Friedhof- und Begräbniswesen und die Leichenschau vom 6. August 1934;

b. der Regierungsratsbeschluss über die Benutzung von Hallengräbern vom 21. Januar 1948.

Schlussbestimmungen

1. Bestehende Friedhofanlagen oder Gräberfelder sind vor einer Neubelegung den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend herzurichten.

2. Friedhofreglemente, die in Widerspruch zu dieser Verordnung stehen, sind durch die zuständigen Organe innert zwei Jahren anzupassen.

Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.

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