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816.27 CH-OW

§ 3 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone - Verfahren

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§ 3 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone · Verfahren

1. Erlass, Änderung oder Aufhebung der Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskantone.

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