§ 2 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone - Kantone
§ 2 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone · Kantone
1. Die Regelung der Zuständigkeiten und der Vollzug der nachfolgenden Aufgaben verbleiben den Konkordatskantonen
a. Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur für die Schlachtung von krankem Schlachtvieh;
b. Bestimmung der Personen zur Ermittlung des Schlachtgewichts;
c. Führung sämtlicher Register von Betrieben und Tierhaltungen, für welche nach Bundesrecht eine Registrierungspflicht besteht;
d. Ausrichtung von Prämien für die Beseitigung von Wild;
e. Anordnen von fischerpolizeilichen Massnahmen bei Krebspest;
f. Bereitstellen der Infrastruktur für das Sammeln, Zwischenlagern und den Transport von tierischen Nebenprodukten, für deren Entsorgung der Kanton verantwortlich ist, sowie die Bezeichnung von Wasenplätzen;
g. Massnahmen zur Verminderung des Fuchsbestandes und Impfaktionen bei Füchsen bei Tollwut; Massnahmen zur Reduktion der Wildkaninchenbestände bei Myxomatose;
h. Erteilung von Bewilligungen für die Haltung geschützter Tiere. Ist die Tierhaltung nach Tierschutzgesetzgebung bewilligungspflichtig, holt die Jagdbehörde vorgängig die Stellungnahme des Kantonstierarztes ein;
i. Bezeichnung der Koordinationsstelle für Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben;
j. Bezeichnung der Wasenmeister sowie deren Entschädigung. Die Wasenmeister unterstehen der fachlichen Aufsicht des Kantonstierarztes.