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§ 2 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone - Kantone

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§ 2 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone · Kantone

1. Die Regelung der Zuständigkeiten und der Vollzug der nachfolgenden Aufgaben verbleiben den Konkordatskantonen

a. Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur für die Schlachtung von krankem Schlachtvieh;

b. Bestimmung der Personen zur Ermittlung des Schlachtgewichts;

c. Führung sämtlicher Register von Betrieben und Tierhaltungen, für welche nach Bundesrecht eine Registrierungspflicht besteht;

d. Ausrichtung von Prämien für die Beseitigung von Wild;

e. Anordnen von fischerpolizeilichen Massnahmen bei Krebspest;

f. Bereitstellen der Infrastruktur für das Sammeln, Zwischenlagern und den Transport von tierischen Nebenprodukten, für deren Entsorgung der Kanton verantwortlich ist, sowie die Bezeichnung von Wasenplätzen;

g. Massnahmen zur Verminderung des Fuchsbestandes und Impfaktionen bei Füchsen bei Tollwut; Massnahmen zur Reduktion der Wildkaninchenbestände bei Myxomatose;

h. Erteilung von Bewilligungen für die Haltung geschützter Tiere. Ist die Tierhaltung nach Tierschutzgesetzgebung bewilligungspflichtig, holt die Jagdbehörde vorgängig die Stellungnahme des Kantonstierarztes ein;

i. Bezeichnung der Koordinationsstelle für Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben;

j. Bezeichnung der Wasenmeister sowie deren Entschädigung. Die Wasenmeister unterstehen der fachlichen Aufsicht des Kantonstierarztes.

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