816.11
CH-OW
Art. 9 Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz - Gebühren
Verfahren
Art. 9 Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz · Gebühren
1. Die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle richten sich nach den Bestimmungen, welche die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone im Rahmen des Konkordats erlässt.
2. Im Übrigen richten sich die Gebühren nach der kantonalen Gebührengesetzgebung.