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816.11 CH-OW

Art. 8 Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz - Rechtsschutz

Verfahren
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Art. 8 Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz · Rechtsschutz

1. Gegen Verfügungen über Massnahmen gemäss Art. 24 und Art. 28 bis 30 LMG kann innert fünf Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet bei der verfügenden Behörde Einsprache erhoben werden (Art. 55 Abs. 1 LMG).

2. Gegen Einspracheentscheide kann innert zehn Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim zuständigen Departement Beschwerde erhoben werden (Art. 55 Abs. 2 LMG). Im Bereich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Art. 26, 28 und 30 LMG) beträgt die Beschwerdefrist fünf Tage (Art. 55 Abs. 3 LMG).

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