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816.11 CH-OW

Art. 7 Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz - Meldepflichten der Bewilligungsbehörden

Verfahren
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Art. 7 Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz · Meldepflichten der Bewilligungsbehörden

1. Die zuständigen Behörden melden dem Laboratorium der Urkantone

a. Bewilligungen nach dem Gastgewerbegesetz;

b. Bewilligungen für Neu- und Umbauten von Betrieben, deren Tätigkeiten dem Lebensmittelrecht unterstehen.

2. Zu Baugesuchen für Betriebe, deren Tätigkeit dem Lebensmittelrecht untersteht, nimmt das Laboratorium der Urkantone im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Stellung. Davon ausgenommen sind Betriebe der Primärproduktion.

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