816.11
CH-OW
Art. 6 Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz - Vergütung
Verfahren
Art. 6 Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz · Vergütung
1. Vergütungsansprüche für nicht beanstandete Proben sind innert 30 Tagen seit der Zustellung des Untersuchungsberichts beim Laboratorium der Urkantone geltend zu machen.