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816.11 CH-OW

Art. 6 Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz - Vergütung

Verfahren
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Art. 6 Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz · Vergütung

1. Vergütungsansprüche für nicht beanstandete Proben sind innert 30 Tagen seit der Zustellung des Untersuchungsberichts beim Laboratorium der Urkantone geltend zu machen.

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