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Art. 5 Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz - Lebensmittelkontrollen

Organisation und Zuständigkeit
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Art. 5 Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz · Lebensmittelkontrollen

1. Die Kontrollorgane führen in ihrem Zuständigkeitsbereich Lebensmittelkontrollen durch. Dabei haben sie namentlich die damit verbundenen Massnahmen und Verfügungen zu treffen, Bescheinigungen und Zertifikate für Produkte auszustellen, die der Lebensmittelkontrolle unterstehen, und die Öffentlichkeit über allfällige Gesundheitsgefährdungen zu informieren.

2. Sie sind insbesondere befugt

a. Personalien festzustellen;

b. Behältnisse, Räume und Fahrzeuge und dergleichen zu kontrollieren;

c. Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sicherzustellen und zu beschlagnahmen.

3. Sie weisen sich bei Amtshandlungen aus und können polizeiliche Hilfe beanspruchen, wenn ihnen bei einer Amtshandlung Widerstand geleistet wird oder solcher zu erwarten ist.

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