Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
816.11 CH-OW

Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz - Kantonschemiker oder Kantonschemikerin / Kantonstierarzt oder Kantonstierärztin

Organisation und Zuständigkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz · Kantonschemiker oder Kantonschemikerin / Kantonstierarzt oder Kantonstierärztin

1. Der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin leitet den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung, soweit nicht der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin zuständig ist, und erfüllt die anderen ihm oder ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.

2. Der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin und der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin koordinieren den Vollzug.

3. Bei Kompetenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone.

← Art. 3 Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz Geltungsbereich Art. 5 Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →