816.11
CH-OW
Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz - Kantonschemiker oder Kantonschemikerin / Kantonstierarzt oder Kantonstierärztin
Organisation und Zuständigkeit
Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz · Kantonschemiker oder Kantonschemikerin / Kantonstierarzt oder Kantonstierärztin
1. Der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin leitet den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung, soweit nicht der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin zuständig ist, und erfüllt die anderen ihm oder ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.
2. Der Kantonschemiker oder die Kantonschemikerin und der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin koordinieren den Vollzug.
3. Bei Kompetenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone.