816.11
CH-OW
Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz - Regierungsrat und Aufsichtskommission
Organisation und Zuständigkeit
Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz · Regierungsrat und Aufsichtskommission
1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung aus.
2. Er regelt die Zuständigkeit und das Verfahren, soweit diese Verordnung und das Konkordat keine Vorschriften enthalten; er kann ferner Aufgaben an das Laboratorium der Urkantone oder an Dritte übertragen.
3. Die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Urkantone führt die direkte Aufsicht.