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816.11 CH-OW

Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung.

2. Besondere Vorschriften des eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten, insbesondere das Konkordat und das Tierseuchen- und Tierschutzgesetz.

Geltungsbereich Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Lebensmittelgesetz →

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