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Art. 3 Ausführungsbestimmungen zur Chemikaliengesetzgebung - Rechtsschutz

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen zur Chemikaliengesetzgebung · Rechtsschutz

1. Gegen Verfügungen des Laboratoriums der Urkantone kann innert 20 Tagen beim Kantonschemiker Einsprache erhoben werden.

2. Gegen Einspracheentscheide des Kantonschemikers kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.

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