814.411
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen zur Chemikaliengesetzgebung - Zuständigkeiten
Art. 2 Ausführungsbestimmungen zur Chemikaliengesetzgebung · Zuständigkeiten
1. Der Vollzug obliegt dem Laboratorium der Urkantone, dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt, dem Amt für Wald und Landschaft, dem Amt für Arbeit, dem Hochbauamt und dem Tiefbauamt.
2. Die Ämter nehmen in ihrem jeweiligen fachlichen Zuständigkeitsbereich die dem Kanton aus der Chemikaliengesetzgebung erwachsenden Vollzugsaufgaben wahr. Soweit für den Vollzug nicht eine andere Amtsstelle zuständig ist, obliegt er dem Laboratorium der Urkantone.
3. Das Laboratorium der Urkantone ist die kantonale Fachstelle für Chemikalien. Es ist Ansprechstelle für Behörden und Private, sorgt für die Koordination des Vollzugs zwischen den beteiligten Amtsstellen und führt ein Handbuch der Vollzugsaufgaben und Zuständigkeiten.