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Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Verzeichnis

Arzneimittel und Betäubungsmittel - Betäubungsmittel
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Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel · Verzeichnis

1. Die Inhaber und Inhaberinnen von Bewilligungen haben dem Sicherheits- und Sozialdepartement den Beginn und das Ende der Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen mit Betäubungsmitteln sowie die Personalien der zu behandelnden Personen zu melden.

2. Das Sicherheits- und Sozialdepartement führt ein Verzeichnis der Meldungen. Sofern es aus medizinischen Gründen erforderlich ist, kann anderen Ärzten und Ärztinnen daraus Auskunft erteilt werden.

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