814.211
CH-OW
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Verzeichnis
Arzneimittel und Betäubungsmittel - Betäubungsmittel
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel · Verzeichnis
1. Die Inhaber und Inhaberinnen von Bewilligungen haben dem Sicherheits- und Sozialdepartement den Beginn und das Ende der Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen mit Betäubungsmitteln sowie die Personalien der zu behandelnden Personen zu melden.
2. Das Sicherheits- und Sozialdepartement führt ein Verzeichnis der Meldungen. Sofern es aus medizinischen Gründen erforderlich ist, kann anderen Ärzten und Ärztinnen daraus Auskunft erteilt werden.