814.211
CH-OW
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Entzug und Erlöschen der Bewilligung
Arzneimittel und Betäubungsmittel - Betäubungsmittel
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel · Entzug und Erlöschen der Bewilligung
1. Die Bewilligung wird entzogen, wenn
a. die im Bewilligungsgesuch angeführten Gründe für die betäubungsmittelgestützte Behandlung dahinfallen;
b. dem behandelnden Arzt bzw. der behandelnden Ärztin die Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln entzogen worden ist.
2. Die Bewilligung erlischt, wenn die Behandlung abgebrochen wird.