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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Entzug und Erlöschen der Bewilligung

Arzneimittel und Betäubungsmittel - Betäubungsmittel
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Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel · Entzug und Erlöschen der Bewilligung

1. Die Bewilligung wird entzogen, wenn

a. die im Bewilligungsgesuch angeführten Gründe für die betäubungsmittelgestützte Behandlung dahinfallen;

b. dem behandelnden Arzt bzw. der behandelnden Ärztin die Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln entzogen worden ist.

2. Die Bewilligung erlischt, wenn die Behandlung abgebrochen wird.

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