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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel

Arzneimittel und Betäubungsmittel
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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel · Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel

1. Personen gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst c des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte und Art. 52 Abs. 2 der Verordnung über die Arzneimittel sind im Rahmen ihrer Berufsausübung zur Anwendung von bestimmten, verschreibungspflichtigen Arzneimitteln berechtigt.

2. Die Berufsausübungsbewilligung oder die Betriebsbewilligung beinhaltet die Bewilligung zur Anwendung von bestimmten, verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch die in Absatz 1 genannten Personen.

3. Der Kantonsapotheker bzw. die Kantonsapothekerin bezeichnet die Arzneimittel, welche die in Absatz 1 genannten Personen im Rahmen der Berufsausübung anwenden dürfen, in einer Richtlinie.

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