814.211
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Bewilligung zur Herstellung von Arzneimitteln
Arzneimittel und Betäubungsmittel
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel · Bewilligung zur Herstellung von Arzneimitteln
1. Die Herstellung von Arzneimitteln im Sinne von Art. 8 der Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich bedarf einer Bewilligung des Sicherheits- und Sozialdepartements. Dieses holt vorgängig die Stellungnahme des Kantonsapothekers bzw. der Kantonsapothekerin ein.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn im Rahmen einer Inspektion festgestellt worden ist, dass die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind und ein Qualitätssicherungssystem, das der Art und dem Umfang der Herstellertätigkeit entspricht, vorhanden ist.