814.211
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Bewilligungen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel · Bewilligungen
1. Für die Erteilung, den Entzug und das Erlöschen der heilmittel- und betäubungsmittelrechtlichen Bewilligungen gelten die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes, sofern diese Ausführungsbestimmungen keine spezifischen Vorschriften vorsehen.