Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
814.211 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Bewilligungen

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel · Bewilligungen

1. Für die Erteilung, den Entzug und das Erlöschen der heilmittel- und betäubungsmittelrechtlichen Bewilligungen gelten die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes, sofern diese Ausführungsbestimmungen keine spezifischen Vorschriften vorsehen.

← Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel Geltungsbereich Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →