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Art. 28 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 28 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel · Übergangsbestimmungen

1. Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Bewilligungen bleiben gültig. Ihr Inhalt richtet sich nach dem neuen Recht.

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