814.211
CH-OW
Art. 28 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Übergangsbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 28 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel · Übergangsbestimmungen
1. Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Bewilligungen bleiben gültig. Ihr Inhalt richtet sich nach dem neuen Recht.