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Art. 27 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten

Blut und Blutprodukte
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Art. 27 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel · Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten

1. Die Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten wird erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 34 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte erfüllt sind.

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