814.211
CH-OW
Art. 27 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten
Blut und Blutprodukte
Art. 27 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel · Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten
1. Die Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten wird erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 34 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte erfüllt sind.