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Art. 25 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Zoo- und Imkerfachgeschäfte

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Art. 25 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel · Zoo- und Imkerfachgeschäfte

1. Zoo- und Imkerfachgeschäfte sind zur Abgabe von Tierarzneimitteln befugt, sofern diese die Voraussetzungen gemäss Art. 9 der Verordnung über die Tierarzneimittel erfüllen.

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