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Art. 24 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Privatapotheken von Fachleuten der Komplementärmedizin

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Art. 24 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel · Privatapotheken von Fachleuten der Komplementärmedizin

1. Fachleute der Komplementärmedizin, die über ein Diplom einer eidgenössisch anerkannten Ausbildung in einem Bereich der Komplementärmedizin verfügen, sind im Rahmen von Art. 49 der Verordnung über die Arzneimittel und gemäss ihren beruflichen Kompetenzen zur Abgabe von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln befugt.

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