Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
814.211 CH-OW

Art. 23 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Drogerien

Detailhandelsgeschäfte - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel · Drogerien

1. Drogerien verkaufen Arzneimittel der Abgabekategorien D und E, Medizinprodukte, Chemikalien und weitere Drogeriewaren.

2. Als gesamtverantwortliche Leitungsperson einer Drogerie ist ein Drogist bzw. eine Drogistin mit einer Berufsausübungsbewilligung zu bezeichnen.

3. Drogisten und Drogistinnen dürfen unblutige Körperfunktionsmessungen vornehmen, sofern sie in der Lage sind, diese gemäss dem aktuellen Stand der Wissenschaft auszuführen.

← Art. 22 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel Geltungsbereich Art. 24 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →