814.211
CH-OW
Art. 23 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Drogerien
Detailhandelsgeschäfte - Allgemeine Bestimmungen
Art. 23 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel · Drogerien
1. Drogerien verkaufen Arzneimittel der Abgabekategorien D und E, Medizinprodukte, Chemikalien und weitere Drogeriewaren.
2. Als gesamtverantwortliche Leitungsperson einer Drogerie ist ein Drogist bzw. eine Drogistin mit einer Berufsausübungsbewilligung zu bezeichnen.
3. Drogisten und Drogistinnen dürfen unblutige Körperfunktionsmessungen vornehmen, sofern sie in der Lage sind, diese gemäss dem aktuellen Stand der Wissenschaft auszuführen.