Art. 22 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Öffentliche Apotheken
Art. 22 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel · Öffentliche Apotheken
1. Öffentliche Apotheken führen in der Regel ein Sortiment mit den gebräuchlichsten Arzneimitteln.
2. Als gesamtverantwortliche Leitungsperson einer öffentlichen Apotheke ist ein Apotheker bzw. eine Apothekerin mit einer Berufsausübungsbewilligung zu bezeichnen.
3. Apotheker und Apothekerinnen, die über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen, sind nach vorgängiger Meldung beim Sicherheits- und Sozialdepartement zudem berechtigt
a. Blutdruckmessungen vorzunehmen sowie Stoffwechselparameter und Lipide zu bestimmen;
b. an Personen, welche das 16. Altersjahr vollendet haben und kein impfspezifisches Gesundheitsrisiko, wie insbesondere Schwangerschaft, Immunschwäche oder Autoimmunkrankheit, aufweisen, ohne ärztliche Verschreibungen folgende Impfungen vorzunehmen
1. Impfungen gegen Grippe;
2. Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus, Pertussis und Polio;
3. Impfungen gegen Frühsommer-Meningitis;
4. Impfungen gegen Hepatitis A, Hepatitis B und Hepatitis A und B;
5. Impfungen gegen Covid-19;
6. weitere Impfungen gemäss dem nationalen Impfplan;
c. anderweitige präventiv-medizinische Leistungen zu erbringen.
4. Apotheker und Apothekerinnen, die Impfungen vornehmen, benötigen insbesondere
a. den Fähigkeitsausweis FPH Impfen und Blutentnahme oder eine gleichwertige Ausbildung, wobei die damit verbundenen Fortbildungspflichten zu erfüllen sind;
b. eine Berufshaftpflichtversicherung, die das spezifische Risiko der Impftätigkeit abdeckt;
c. einen für Impfungen geeigneten, akustisch und optisch abgetrennten Raum mit einer Liegemöglichkeit für die zu impfende Person;
d. eine Notfallausrüstung;
e. ein Qualitätssicherungssystem.
5. An geschlossenen öffentlichen Apotheken ist in gut sichtbarer Weise anzugeben, wo im Notfall Arzneimittel bezogen werden können.