814.211
CH-OW
Art. 21 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Aufbewahrung
Detailhandelsgeschäfte - Allgemeine Bestimmungen
Art. 21 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel · Aufbewahrung
1. Rechnungen, welche Arzneimittel betreffen, müssen fünf Jahre aufbewahrt werden. Die einzelnen Rechnungspositionen müssen vollständig ersichtlich sein.