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Art. 21 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Aufbewahrung

Detailhandelsgeschäfte - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 21 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel · Aufbewahrung

1. Rechnungen, welche Arzneimittel betreffen, müssen fünf Jahre aufbewahrt werden. Die einzelnen Rechnungspositionen müssen vollständig ersichtlich sein.

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