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Art. 20 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Lagerung

Detailhandelsgeschäfte - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 20 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel · Lagerung

1. Arzneimittel der Abgabekategorien A-D sind getrennt von anderen Waren aufzubewahren.

2. Detailhandelsgeschäfte lagern keine Arzneimittel, zu deren Abgabe oder Verarbeitung sie nicht befugt sind. Die Rücknahme von Arzneimitteln zwecks fachgerechter Entsorgung ist zulässig.

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