814.211
CH-OW
Art. 20 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Lagerung
Detailhandelsgeschäfte - Allgemeine Bestimmungen
Art. 20 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel · Lagerung
1. Arzneimittel der Abgabekategorien A-D sind getrennt von anderen Waren aufzubewahren.
2. Detailhandelsgeschäfte lagern keine Arzneimittel, zu deren Abgabe oder Verarbeitung sie nicht befugt sind. Die Rücknahme von Arzneimitteln zwecks fachgerechter Entsorgung ist zulässig.