Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Zuständigkeiten
Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel · Zuständigkeiten
1. Der Kantonsapotheker bzw. die Kantonsapothekerin ist für den Vollzug des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Betäubungsmittel, des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe und der Verordnung über die Tierarzneimittel zuständig, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.
2. Das Sicherheits- und Sozialdepartement
a. erteilt Bewilligungen an Ärzte und Ärztinnen für die Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen;
b. führt ein Verzeichnis über erteilte Bewilligungen;
c. erteilt anderen Ärzten und Ärztinnen über Bewilligungen Auskunft, sofern medizinische Gründe dies erfordern;
d. übt zusammen mit dem Bund die Kontrolle über Einrichtungen aus, die heroingestützte Behandlungen durchführen.
3. Der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin ist in den Bereichen des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte und des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe bei den tierärztlichen Privatapotheken und den übrigen Einrichtungen gemäss Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die Tierarzneimittel für den Vollzug, insbesondere für die Erteilung von Detailhandelsbewilligungen und die Durchführung von Inspektionen, zuständig.