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Art. 19 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Abgabebeschränkungen

Detailhandelsgeschäfte - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 19 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel · Abgabebeschränkungen

1. Arzneimittel der Abgabekategorien A-D dürfen nicht in Selbstbedienung angeboten werden.

2. Arzneimittel der Kategorien A-D dürfen ausserhalb der ständigen Geschäftsräume lediglich anlässlich von Haus- und Bestandesbesuchen sowie im Notfall abgegeben werden. Das Sicherheits- und Sozialdepartement oder, sofern es sich um Tierarzneimittel handelt, der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin können die Abgabe an Messen und Ausstellungen bewilligen, sofern in infrastruktureller und personeller Hinsicht eine ordnungsgemässe Abgabe gewährleistet ist.

3. Es ist verboten, Arzneimittel an Personen abzugeben, von denen die abgebende Person weiss oder annehmen muss, dass diese sie missbräuchlich verwenden.

4. Die Vermittlung von Arzneimitteln ist nur dann erlaubt, sofern die vermittelnde Person selbst befugt ist, die betreffenden Arzneimittel abzugeben.

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