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Art. 18 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Gesamtverantwortliche Leitungsperson

Detailhandelsgeschäfte - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 18 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel · Gesamtverantwortliche Leitungsperson

1. Die Kompetenz der gesamtverantwortlichen Leitungsperson, in Fachfragen frei zu entscheiden, darf nicht durch entgegenstehende Vertragsbestimmungen oder Weisungen eingeschränkt werden.

2. Auf Verlangen haben die gesamtverantwortliche Leitungsperson und der Inhaber bzw. die Inhaberin der Einrichtung dem Sicherheits- und Sozialdepartement oder, sofern es sich um Einrichtungen handelt, die Tierarzneimittel abgeben, dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin Auskunft über die relevanten Verpflichtungen und Weisungen, welche die Geschäftsführung betreffen, zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

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