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Art. 16 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Detailhandelsgeschäfte

Detailhandelsgeschäfte - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 16 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel · Detailhandelsgeschäfte

1. Folgende Einrichtungen bedürfen für die Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorien A-D einer Detailhandelsbewilligung des Sicherheits- und Sozialdepartements, welches vorgängig die Stellungnahme des Kantonsapothekers bzw. der Kantonapothekerin einholt, oder, bei Abgabe von Tierarzneimitteln, des Kantonstierarztes bzw. der Kantonstierärztin

a. öffentliche Apotheken;

b. ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Privatapotheken;

c. Spital- und Heimapotheken;

d. Drogerien;

e. Privatapotheken von Fachleuten der Komplementärmedizin;

f. Zoo- und Imkerfachgeschäfte;

g. Versandhandelsgeschäfte.

2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn im Rahmen einer Inspektion festgestellt worden ist, dass die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind und ein Qualitätssicherungssystem, das der Art und dem Umfang der Herstellertätigkeit entspricht, vorhanden ist.

3. Die Bewilligung wird auf die Einrichtung, die gesamtverantwortliche Person oder auf den Inhaber bzw. die Inhaberin der Berufsausübungsbewilligung ausgestellt.

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