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Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Abgabe ohne Rezept

Arzneimittel und Betäubungsmittel - Rezepte
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Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel · Abgabe ohne Rezept

1. Wer ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ohne Rezept im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte abgibt, hat dies unter Angabe des Grundes zu dokumentieren.

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