814.211
CH-OW
Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Abgabe ohne Rezept
Arzneimittel und Betäubungsmittel - Rezepte
Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel · Abgabe ohne Rezept
1. Wer ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ohne Rezept im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte abgibt, hat dies unter Angabe des Grundes zu dokumentieren.