Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Ausführung
Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel · Ausführung
1. Rezepte sind nach den Vorschriften der ausstellenden Person auszuführen. Enthält das Rezept Unstimmigkeiten, hat die Abgabestelle mit der ausstellenden Person Kontakt aufzunehmen. Hinsichtlich der Substitution von Originalpräparaten durch Generika ist Art. 52a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung auch im überobligatorischen Bereich anwendbar.
2. Die Abgabestelle hat bei auffälligen Rezepten zu prüfen, ob dieses durch eine berechtigte Person ausgestellt wurde. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Identität der Person, auf welche das Rezept ausgestellt worden ist, hat die Abgabestelle einen Identitätsnachweis zu verlangen.
3. Auf Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel sind bei jeder Abgabe der Name der Abgabestelle und das Datum der Abgabe zu vermerken.