Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Verschreibung
Art. 12 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel · Verschreibung
1. Rezepte sind gültig, wenn sie nach den Vorschriften der Pharmakopöe ausgestellt werden und folgende Angaben enthalten
a. den Namen und Vornamen der ausstellenden Person sowie deren Praxis oder Betriebsadresse in Druckschrift;
b. die eigenhändige Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Art. 14 Abs. 2bis des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht[16]);
c. den Namen und Vornamen sowie das Geburtsdatum des Patienten bzw. der Patientin;
d. das Datum der Ausstellung;
e. die Art und Menge des abzugebenden Heilmittels sowie die Dosierung.
2. Rezepte für Arzneimittel sind, wenn nichts anderes verordnet wurde oder sich aus den Umständen ergibt, längstens sechs Monate, Dauerrezepte ein Jahr gültig.
3. Rezepte für Betäubungsmittel werden nach den Vorschriften der Pharmakopöe und der Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle[17] ausgestellt. Sie sind nur gültig, sofern sie auf den vom Kantonsapotheker bzw. von der Kantonsapothekerin abgegebenen Rezeptformularen ausgestellt werden.
4. Rezepte für Tierarzneimittel werden nach den Vorschriften der Verordnung über die Tierarzneimittel[18] ausgestellt.