814.211
CH-OW
Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Ausstellung
Arzneimittel und Betäubungsmittel - Rezepte
Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel · Ausstellung
1. Einzig Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen sowie Tierärzte und Tierärztinnen sind im Rahmen ihrer beruflichen Kompetenzen zur Ausstellung von Rezepten für Arzneimittel berechtigt.