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Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Ausstellung

Arzneimittel und Betäubungsmittel - Rezepte
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Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel · Ausstellung

1. Einzig Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen sowie Tierärzte und Tierärztinnen sind im Rahmen ihrer beruflichen Kompetenzen zur Ausstellung von Rezepten für Arzneimittel berechtigt.

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