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Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Lagerung

Arzneimittel und Betäubungsmittel - Betäubungsmittel
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Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel · Lagerung

1. Betäubungsmittel müssen diebstahlsicher aufbewahrt werden. Die gelagerte Menge an Betäubungsmitteln ist entsprechend dem aktuellen Bedarf möglichst gering zu halten.

2. Das Sicherheits- und Sozialdepartement kann nach vorgängiger Anhörung des Kantonsapothekers bzw. der Kantonsapothekerin im Einzelfall abweichende oder weitergehende Sicherheitsvorkehrungen anordnen, sofern Betäubungsmittel in grossen Mengen gelagert werden.

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