814.211
CH-OW
Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Lagerung
Arzneimittel und Betäubungsmittel - Betäubungsmittel
Art. 10 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel · Lagerung
1. Betäubungsmittel müssen diebstahlsicher aufbewahrt werden. Die gelagerte Menge an Betäubungsmitteln ist entsprechend dem aktuellen Bedarf möglichst gering zu halten.
2. Das Sicherheits- und Sozialdepartement kann nach vorgängiger Anhörung des Kantonsapothekers bzw. der Kantonsapothekerin im Einzelfall abweichende oder weitergehende Sicherheitsvorkehrungen anordnen, sofern Betäubungsmittel in grossen Mengen gelagert werden.