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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel · Geltungsbereich

1. Diese Ausführungsbestimmungen regeln den Vollzug des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte und des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe.

2. Sie gelten auch für Tierarzneimittel, sofern die Verordnung über die Tierarzneimittel keine abweichenden Vorschriften enthält.

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