814.211
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ausführungsbestimmungen über die Heilmittel und die Betäubungsmittel · Geltungsbereich
1. Diese Ausführungsbestimmungen regeln den Vollzug des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte und des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe.
2. Sie gelten auch für Tierarzneimittel, sofern die Verordnung über die Tierarzneimittel keine abweichenden Vorschriften enthält.