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Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (AB Ausbildungsförderung Pflege) - Ausbildungsleistung

Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung
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Art. 2 AB Ausbildungsförderung Pflege · Ausbildungsleistung

1. Die Ausbildungsleistung eines Betriebs entspricht der Anzahl Personen, die in diesem Betrieb in Ausbildung stehen.

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