811.7
CH-OW
Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungsförderung Pflege) - Bearbeiten von Daten
Beiträge an Studierende im Bereich der Pflege
Art. 9 EG Ausbildungsförderung Pflege · Bearbeiten von Daten
1. Zwecks Prüfung der Anspruchsberechtigung sowie Auszahlung und allfälliger Rückerstattung der Beiträge dürfen folgende Daten bearbeitet werden
a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse, AHV-Versichertennummer sowie Kontoangaben;
b. Ausbildungsbetrieb und Bildungsinstitution;
c. bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde bzw. Herkunftsland;
d. bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde bzw. Zielland;
e. Angaben zu den weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 dieses Gesetzes.