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811.7 CH-OW

Art. 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungsförderung Pflege) - Bearbeiten von Daten

Beiträge an Studierende im Bereich der Pflege
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Art. 9 EG Ausbildungsförderung Pflege · Bearbeiten von Daten

1. Zwecks Prüfung der Anspruchsberechtigung sowie Auszahlung und allfälliger Rückerstattung der Beiträge dürfen folgende Daten bearbeitet werden

a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse, AHV-Versichertennummer sowie Kontoangaben;

b. Ausbildungsbetrieb und Bildungsinstitution;

c. bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde bzw. Herkunftsland;

d. bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde bzw. Zielland;

e. Angaben zu den weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 dieses Gesetzes.

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