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811.7 CH-OW

Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungsförderung Pflege) - Mitwirkungspflichten

Beiträge an Studierende im Bereich der Pflege
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Art. 8 EG Ausbildungsförderung Pflege · Mitwirkungspflichten

1. Die Gesuchstellenden sind verpflichtet,

a. vollständige und wahre Angaben zu machen;

b. die erforderlichen Unterlagen einzureichen;

c. Änderungen massgeblicher Tatsachen unverzüglich zu melden.

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