811.7
CH-OW
Art. 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungsförderung Pflege) - Mitwirkungspflichten
Beiträge an Studierende im Bereich der Pflege
Art. 8 EG Ausbildungsförderung Pflege · Mitwirkungspflichten
1. Die Gesuchstellenden sind verpflichtet,
a. vollständige und wahre Angaben zu machen;
b. die erforderlichen Unterlagen einzureichen;
c. Änderungen massgeblicher Tatsachen unverzüglich zu melden.