811.7
CH-OW
Art. 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungsförderung Pflege) - Voraussetzungen, Höhe und Verfahren
Beiträge an Studierende im Bereich der Pflege
Art. 7 EG Ausbildungsförderung Pflege · Voraussetzungen, Höhe und Verfahren
1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement gewährt Personen gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes während ihrer Ausbildung Beiträge zur Sicherung ihres Lebensunterhalts (Unterstützungsbeiträge). Der Regierungsrat kann weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege bezeichnen, deren Absolvierung Anspruch auf Unterstützungsbeiträge begründet.
2. Der Regierungsrat bestimmt die weiteren Voraussetzungen für die Ausrichtung sowie die Höhe der Beiträge und regelt das Verfahren. Er kann insbesondere
a. die Gewährung und Höhe der Beiträge vom Erfüllen persönlicher Voraussetzungen, namentlich dem Alter, abhängig machen;
b. generelle Beiträge für einzelne oder alle Bildungsgänge im Bereich der Pflege festlegen.