Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.7 CH-OW

Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungsförderung Pflege) - Voraussetzungen

Beiträge an höhere Fachschulen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 EG Ausbildungsförderung Pflege · Voraussetzungen

1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement gewährt höheren Fachschulen auf Gesuch hin Beiträge zur bedarfsgerechten Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege HF.

2. Beiträge können insbesondere geleistet werden

a. für Programme, Projekte und Massnahmen zur Reduktion von Ausbildungsabbrüchen und zur Förderung innovativer Ausbildungs- und Lernformen;

b. für Massnahmen des Berufs- und Bildungsmarketings.

3. Bei der Bemessung der Beiträge ist der Anteil der Studierenden aus dem Kanton Obwalden zu berücksichtigen.

← Art. 5 EG Ausbildungsförderung Pflege Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungsförderung Pflege) - Zweck Art. 7 EG Ausbildungsförderung Pflege →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →