811.7
CH-OW
Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungsförderung Pflege) - Auskunftspflicht
Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung
Art. 5 EG Ausbildungsförderung Pflege · Auskunftspflicht
1. Die Betriebe sind verpflichtet, den zuständigen Behörden und Amtsstellen die für die Ermittlung und Kontrolle der Ausbildungsleistung notwendigen Betriebsdaten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.