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811.7 CH-OW

Art. 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungsförderung Pflege) - Auskunftspflicht

Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung
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Art. 5 EG Ausbildungsförderung Pflege · Auskunftspflicht

1. Die Betriebe sind verpflichtet, den zuständigen Behörden und Amtsstellen die für die Ermittlung und Kontrolle der Ausbildungsleistung notwendigen Betriebsdaten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

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