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811.7 CH-OW

Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungsförderung Pflege) - Abgeltung

Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung
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Art. 4 EG Ausbildungsförderung Pflege · Abgeltung

1. Der Regierungsrat setzt die Höhe der Beiträge gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes fest. Er kann für weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege eine Abgeltung vorsehen.

2. Er berücksichtigt dabei interkantonale Empfehlungen und regelt die Einzelheiten der Ausrichtung in Ausführungsbestimmungen.

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