811.7
CH-OW
Art. 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungsförderung Pflege) - Abgeltung
Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung
Art. 4 EG Ausbildungsförderung Pflege · Abgeltung
1. Der Regierungsrat setzt die Höhe der Beiträge gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes fest. Er kann für weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege eine Abgeltung vorsehen.
2. Er berücksichtigt dabei interkantonale Empfehlungen und regelt die Einzelheiten der Ausrichtung in Ausführungsbestimmungen.