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811.7 CH-OW

Art. 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungsförderung Pflege) - Bedarfsplanung

Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung
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Art. 3 EG Ausbildungsförderung Pflege · Bedarfsplanung

1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement ermittelt die pro Betrieb im Kalenderjahr zu erbringenden Ausbildungsleistungen und legt diese fest.

2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Ermittlung und Festlegung der von den Betrieben zu erbringenden Ausbildungsleistungen, soweit sie nicht vom Bundesrecht vorgegeben sind. Er beachtet dabei interkantonale Empfehlungen.

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