811.7
CH-OW
Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungsförderung Pflege) - Ausbildungsverpflichtung
Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung
Art. 2 EG Ausbildungsförderung Pflege · Ausbildungsverpflichtung
1. Organisationen, die Personen im Bereich der Pflege beschäftigen, sowie Spitäler und Pflegeheime (Betriebe) sind verpflichtet, sich angemessen an der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes zu beteiligen.
2. Der Regierungsrat kann für weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege Verpflichtungen gemäss Absatz 1 vorsehen.
3. Die Betriebe erfüllen ihre Ausbildungsverpflichtung entweder selbst oder im Verbund mit anderen Betrieben.
4. Das Sicherheits- und Sozialdepartement ist für den Abschluss der Leistungsaufträge und die Regelung der zu erbringenden Ausbildungsleistungen gemäss Art. 36a Abs. 3 KVG zuständig.