Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.7 CH-OW

Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungsförderung Pflege) - Ausbildungsverpflichtung

Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 EG Ausbildungsförderung Pflege · Ausbildungsverpflichtung

1. Organisationen, die Personen im Bereich der Pflege beschäftigen, sowie Spitäler und Pflegeheime (Betriebe) sind verpflichtet, sich angemessen an der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes zu beteiligen.

2. Der Regierungsrat kann für weitere Bildungsgänge im Bereich der Pflege Verpflichtungen gemäss Absatz 1 vorsehen.

3. Die Betriebe erfüllen ihre Ausbildungsverpflichtung entweder selbst oder im Verbund mit anderen Betrieben.

4. Das Sicherheits- und Sozialdepartement ist für den Abschluss der Leistungsaufträge und die Regelung der zu erbringenden Ausbildungsleistungen gemäss Art. 36a Abs. 3 KVG zuständig.

← Art. 1 EG Ausbildungsförderung Pflege Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungsförderung Pflege) - Zweck Art. 3 EG Ausbildungsförderung Pflege →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →