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811.7 CH-OW

Art. 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungsförderung Pflege) - Befristung

Schlussbestimmungen
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Art. 16 EG Ausbildungsförderung Pflege · Befristung

1. Dieses Gesetz ist auf die Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege befristet.

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