811.7
CH-OW
Art. 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungsförderung Pflege) - Befristung
Schlussbestimmungen
Art. 16 EG Ausbildungsförderung Pflege · Befristung
1. Dieses Gesetz ist auf die Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege befristet.