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Art. 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (EG Ausbildungsförderung Pflege) - Verfahren und Rechtsschutz

Verfahren und Rechtsschutz
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Art. 14 EG Ausbildungsförderung Pflege · Verfahren und Rechtsschutz

1. Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Staatsverwaltungsgesetz und der Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren.

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